Unsere AGB´s:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GH-Industrietechnik GmbH (AGB)

1 Geltung

  1. Diese AGB regeln ausschließlich Vertragsverhältnisse gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Unternehmen gelten ausschließlich unsere AGB. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform bzw. der schriftlichen Bestätigung durch die GH-Industrietechnik GmbH.
  3. Die AGB gelten mit Vertragsschluss als einbezogen; im Falle der Nachweisnot mit der Erbringung der ersten Leistung durch die GH-Industrietechnik GmbH.

2 Vertragsschluss

  1. Verträge und verbindliche Bestellungen mit der GH-Industrietechnik GmbH kommen ausschließlich schriftlich zustande.
  2. Sämtliche Angaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen verstehen sich nicht als Zusicherung von Eigenschaften oder Beschaffenheit, sondern dienen lediglich der umfassenden Leistungsbeschreibung.

3 Liefer- und Leistungsfristen

  1. Die in Schriftform fixierten Liefer- und Leistungszeiten sind grundsätzlich unverbindlich. Verbindliche Fristen bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  2. Fix vereinbarte Fristen verlängern sich im Falle höherer Gewalt um die Dauer der jeweiligen Beeinträchtigung.
  3. Ein Rücktritt vom Vertrag bei Lieferverzug bedarf der angemessenen, schriftlichen Nachfristsetzung.
  4. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind auf 20 % der Auftragssumme begrenzt. Diese Pauschalierung gilt nicht, wenn der Lieferverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

4 Preisvereinbarung, Verzug und Eigentumsvorbehalt

  1. Vereinbarte Preise verstehen sich als Nettopreise, jeweils zuzüglich der am Tag des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Der Rechnungskunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Schlussrechnungen sind fällig mit vollständiger Leistungserbringung und Zugang; Vorschussrechnungen sind fällig mit Zugang.
  3. Eine Aufrechnung ist nur zulässig mit unbestrittenen und/oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen.
  4. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausschließlich in unmittelbarem Austragsverhältnis zulässig; im Übrigen steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen nicht zu.
  5. Für die Erhebung von Einwendungen gegen Schlussrechnungen gilt eine Ausschlussfrist von 1 Monat. Innerhalb dieser Frist sind Einwendungen gegen die Richtigkeit der Schlussrechnung schriftlich gegenüber der GH-Industrietechnik GmbH anzuzeigen, wobei die fristgemäße Absendung der Anzeige als ausreichend gilt. Die Übermittlung von Monierungen via E-Mail – außerhalb zertifizierter, empfangssicherer E-Mail-Systeme – ist nicht ausreichend.
  6. Die von der GH-Industrietechnik GmbH gelieferten Waren bzw. beweglichen Sachen bleiben bis zur vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Preise in deren Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Die Verpfändung bzw. Sicherungsübereignung derartiger Sachen bedarf der schriftlichen Zustimmung. Etwaige Verstöße gegen die Zustimmungspflicht führen zur Schadensersatzpflichtigkeit des Kunden.
  7. Wird die Vorbehaltsware weiter verarbeitet so gilt es vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der GH-Industrietechnik GmbH als Hersteller erfolgt und diese unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neugeschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neugeschaffenen Ware erwirbt. Für den Fall, dass ein solcher Eigentumserwerb für die GH-Industrietechnik GmbH – unabhängig der Gründe – nicht eintritt, so überträgt der Käufer bereits mit Vertragsschluss sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – das Miteigentum an der neugeschaffenen Sache zur Sicherheit an die GH-Industrietechnik GmbH.

5 Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz

  1. Hinsichtlich der Lieferung von individualisierten Produkten, Maßanfertigungen nach Kundenwunsch sowie nicht standardisierter Bauteile ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Im Falle der Abnahmefälligkeit schuldet der Kunde der GH-Industrietechnik GmbH die vertraglich vereinbarten Preise.
  2. Im Falle des Rücktritts resp. der Nichtabnahme standardisierter Ware schuldet der Kunde der GH-Industrietechnik GmbH pauschalen Schadensersatz i.H.v. 20% des vereinbarten Preises. Der Nachweis des geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.
  3. Die GH-Industrietechnik GmbH kann vom Vertrag zurücktreten, wenn a) der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht, b) der Käufer sich weigert, bei negativer Bonitätsprüfung angemessen Sicherheit zu leisten oder c) über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird.
  4. Im Falle des Rücktritts durch die GH-Industrietechnik GmbH, hat diese Anspruch auf Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen und für Gebrauchsüberlassung und Wertminderung.

6 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware geht mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder. Frachtführer – bei Streckengeschäften     mit Verlassen des Lieferwerkes – auf den Käufer über. Dies gilt auch, soweit die Warenlieferung in Teillieferungen erfolgt.

7 Gewährleistung

  1. Mangelgewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang.
  2. Mängelrügen sind innerhalb von 2 Wochen nach Warenzugang bzw. ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens des Mangels gegenüber der GH-Industrietechnik GmbH zu erheben. Der Käufer muss die Ware im Sinne des § 377 HGB untersuchen und etwaige Rügen unverzüglich erheben.
  3. Im Falle der fristgerechten und sachlich begründeten Mängelrüge steht der GH-Industrietechnik GmbH zur Beseitigung des Mangels ein Wahlrecht zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware zu.  Ein zu beseitigender Mangel liegt ausschließlich im Falle der Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der gelieferten Ware vor.
  4. Die GH-Industrietechnik GmbH trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten sowie Arbeits- und Materialkosten. Eine Kostentragung kommt nur in Betracht, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis oder zum Zeitwert der Ware stehen. Im Falle des Scheiterns der Nachbesserung bzw. der Nacherfüllung kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Die GH-Industrietechnik GmbH haftet im Übrigen ausschließlich für den Nacherfüllungsschaden. Im Übrigen ist der Schaden – auch für gesetzliche Vertreter und Erfülungsgehilfen – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Es ist der Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens, nicht jedoch der Ersatz von Mangelfolgeschäden geschuldet.
  5. Soweit der Käufer der Gehre & Hänisch GbR nicht Gelegenheit gibt, sich eigenständig vom Vorliegen eines Mangels zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht zur Verfügung gestellt wird, kann Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht verlangt werden.

8 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Vertragsstreitigkeiten ist Dessau-Roßlau, soweit gesetzlich nicht ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.

Stand August 2020

GH-Industrietechnik GmbH
Rosa-Luxemburg-Straße 76
06773 Gräfenhainichen